Nach der Übergangsfrist für den Allgemeinen Staubgrenzwert: für einen gesundheitsbasierten Arbeitsschutz

Die TRGS 504 konkretisiert bestehende Verbandsvorgaben für den Umgang mit A-Staub und E-Staub auf einer verbindlicheren Rechtsebene.

2014 senkte der Gesetzgeber den allgemeinen Staubgrenzwert um mehr als 60 Prozent. Unter bestimmten Bedingungen konnten Betriebe weiter nach dem alten Grenzwert von 3 mg/m³ agieren. Diese Übergangsfrist endete zum Jahreswechsel. Bis dato hatte sie immer wieder Diskussionen, vor allem aber Unsicherheit bei den Betroffenen, entfacht. Diese Zeiten sind nun endlich vorbei – ein Plädoyer für einen gesundheitsbasierten Arbeitsschutz.

Endlich können wir uns wieder auf das besinnen, was beim Arbeitsschutz wirklich zählt: die Mitarbeitergesundheit. Und daraus folgend effektive Maßnahmen für den Arbeitsschutz. Knapp fünf Jahre – FÜNF JAHRE – hielt die Diskussion um den abgesenkten allgemeinen Staubgrenzwert metallbearbeitende Betriebe beim Thema Arbeitsschutz in Atem.

Ein Rückblick: Im April 2014 veröffentlichte der Gesetzgeber im Bundesgesetzblatt die Absenkung des Allgemeinen Staubgrenzwerts für alveolengängige Stäube. Damit war die Verschärfung der Arbeitsschutz-Vorgaben beschlossen. Anstatt wie bisher 3 mg/m³ waren Betriebe seitdem dazu verpflichtet, eine Gefahrstoffexposition von maximal 1,25 mg/m³ einzuhalten – gemessen an einem durchschnittlichen Acht-Stunden-Arbeitstag. Dieser Wert wurde aufgrund neuer arbeitsmedizinischer Erkenntnisse festgelegt.

Allgemeiner Staubgrenzwert: Absenkung um mehr als 60 Prozent

Eine Absenkung um mehr als 60 Prozent sollte eigentlich eine klare Sache sein. Was die Absenkung aber bewirkte, war eher mit Unsicherheit verbunden. Verantwortlich dafür war eine Übergangsfrist zur Erreichung des neuen Grenzwerts. Diese sicherte Betrieben, die vor der Absenkung bereits in lufttechnische Einrichtungen wie Absauganlagen investiert hatten, einen Bestandschutz zu. Erst bis Ende 2018 mussten Betriebe ihre Absaugtechnik auf den neusten Stand bringen.

Fragen traten auf: Gilt der allgemeine Staubgrenzwert jetzt für uns? Kann ich mich nicht noch nach dem alten Grenzwert richten? Bis hin zu: Dann reicht es ja, wenn ich erst ab 2019 Absauganlagen in der Produktion einsetze. Jede Menge Beratungsleistung war in dieser Zeit gefragt. Eines stand aber schon vor der Einführung und während der Übergangsfrist unumstößlich fest: Ohne effektive Absaugtechnik können Metallverarbeiter ihren Betrieb nicht rechtskonform aufrechterhalten.

Mit den Start ins neue Jahr ist auch die Übergangsfrist Geschichte. Es gilt der allgemeine Staubgrenzwert für alveolengängige Stäube von 1,25 mg/m³ für wirklich jeden Betrieb. Und wir müssen sagen: Endlich besteht auch rechtlich Klarheit! Doch bitte nicht falschverstehen: Das Ende der Grenzwertdiskussion bedeutet nicht das Ende über die Diskussion effektiver Arbeitsschutzmaßnahmen.

Plädoyer für einen gesundheitsbasierten Arbeitsschutz

Bereits seit unserer Gründung plädieren wir bei KEMPER für eine gesundheitsbezogene Arbeitsschutz-Diskussion. Nicht Gesetze, sondern gesunde Mitarbeiter stehen dabei im Mittelpunkt. In unseren Gründungsjahren Ende der 1970er-Jahre gab es keinerlei gesetzliche Regelungen, Mitarbeiter zu schützen. Mit unserem Wissen über die Gesundheitsgefahren durch Schweißrauch oder Schneidstaub versuchten wir, Entscheider in Betrieben für den Arbeitsschutz von Beginn an zu sensibilisieren. Diejenigen, die bereits frühzeitig die Notwendigkeit für den Einsatz von Arbeitsschutzmaßnahmen erkannten, gingen der rechtlichen Entwicklung voraus.

Heute ist Arbeitsschutz eine Selbstverständlichkeit. Es gibt zwar immer noch Schweißer – insbesondere die älteren Semester –, die die Notwendigkeit anzweifeln. Betriebe haben in der Regel aber erkannt, welchen Nutzen Absaugtechnik stiftet.

Natürlich ist Arbeitsschutz ein Kostenfaktor. Dazu zählen nicht nur die einmaligen Investitionskosten, sondern ebenso die laufenden Betriebskosten, die zum Beispiel durch Absaug- und Filteranlagen entstehen. In Betrieben, die Arbeitsschutz aktiv leben, fallen nicht nur Anlagenkosten an, sondern auch Kosten zum Beispiel

  • für die Erstellung und natürlich die Umsetzung von Gefährdungsbeurteilung
  • für die fortlaufende Pflege von Gefährdungsbeurteilungen
  • für die Schulung von Mitarbeitern

Aber die Kosten können teilweise abgefedert werden. Der Staat fördert energieeffiziente Anlagentechnik. Darüber hinaus steht eines fest: Der Nutzen schlägt die Kosten deutlich.

Absaugtechnik bannt Gesundheitsgefahr durch Schweißrauch

Gesundheit der Mitarbeiter: Die Gesundheit der Mitarbeiter steht über allem. Dass mithilfe effektiver Arbeitsschutz-Maßnahmen Gefahrstoffe möglichst erst gar nicht in die Produktionsluft gelangen, ist das übergeordnete Ziel. Schweißrauch und vergleichbarer Schneidstaub sind schädlich und können verheerende Auswirkungen auf den menschlichen Körper haben. Das ist ein Fakt, der durch zahlreiche Studien belegt wird und durch neue Untersuchungen immer wieder neu untermauert wird. Die Weltgesundheitsorganisation stuft Schweißrauch als krebserregend ein. Weil andere Maßnahmen nicht ausreichen, kommt dem Einsatz effektiver Absaugtechnik in der Metallbearbeitung eine Schlüsselrolle beim Arbeitsschutz zu.

Die Langlebigkeit der Schweiß- und Schneidmaschinen: Nicht zu unterschätzen in der Diskussion um den Nutzen von Arbeitsschutz ist die Auswirkung von Absaugtechnik auf die Langlebigkeit von umliegenden Maschinen in der Produktion. Feinstaubpartikel, aus denen Schweißrauch zu einem Großteil besteht, setzen sich bedingt durch Ihre Leichtigkeit praktisch überall ab. So lagern sie sich auch auf den Maschinen in der Produktion ab – nicht nur auf den unmittelbar umliegenden, sondern auch den entfernter positionierten. Indem sie sich festsetzen, verursachen sie in der Summe nicht nur optische Schäden, sondern beeinträchtigen auch die Funktionsfähigkeit von Anlagen – bis hin zur Funktionsuntüchtigkeit.

Die Wahrnehmung eines Betriebs: Absaugtechnik ist eine Zukunftstechnologie. Die Nachfrage nach Absauganlagen steigt weltweit. Mitarbeiter, insbesondere die jungen Generationen, schauen mit ihrem Bewusstsein für den betrieblichen Gesundheitsschutz heute genau hin, wie Betriebe ausgestattet sind. Nur wer sich auch beim Arbeitsschutz optimal aufstellt, wird in Zukunft als fortschrittlicher Arbeitgeber wahrgenommen. Der Einsatz von Absaugtechnik strahlt dabei nicht nur auf die Mitarbeiter selbst ab, sondern auch auf die Kunden. Im Rahmen der omnipräsenten Nachhaltigkeitsdiskussion, werden in Zukunft auch Kunden nachfragen, wie das Unternehmen denn aufgestellt ist und wie es mit seinen Mitarbeitern umgeht. Wer Absaugtechnik einsetzt, ist dabei klar im Vorteil.

Die Mitarbeitergewinnung und -bindung: Bedingt durch gelebten Arbeitsschutz bringt das Image einen Wettbewerbsvorteil beim Buhlen um die Fachkräfte von morgen. Metallbearbeiter wie Schweißer sind gefragte Fachkräfte. Der Fachkräftemangel hat hier längst begonnen. Nur wer sich zukunftsorientiert aufstellt, wird die Wettbewerbsfähigkeit seines Unternehmens absichern.

Daher weg mit der Rechts- und her mit der Gesundheitsdiskussion: Auch in Zukunft wird es weiter Grenzwertverschärfungen geben – so viel steht jetzt schon fest. Bereits bei den sogenannten spezifischen Grenzwerten gibt es schon deutlich niedrigere Vorgaben im Vergleich zum Allgemeinen Staubgrenzwert. Das sollte aber nicht davon ablenken: Absaugtechnik und ihre Vorteile nutzen nichts nur von Rechtswegen her, sondern insbesondere der Mitarbeitergesundheit und so dem Betrieb selbst!

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