KEMPER-Experte sagt: Was durch neue TRGS- und DGUV-R-Regelwerke auf Betriebe bei der Schweißrauchabsaugung zukommt

Was kommt da auf metallbearbeitende Betriebe ab 2020 zu? Relevante Regelwerke wurden weitreichend angepasst, sind seit kurzem beschlossene Sache und werden in Kürze veröffentlicht. Worauf sich Betriebe schon jetzt einstellen sollten, erklärt KEMPER-Experte Manfred Könning.

Er ist der Chief Technical Officer bei der KEMPER GmbH und der Experte schlechthin, wenn es um aktuelle Vorschriften rund um die Schweißrauchabsaugung geht. Für den DVS, den VDMA und weitere Verbände bringt er in relevanten Gremien seine Expertise zur Ausgestaltung des Arbeitsschutzes ein. Regelmäßig ist er im Austausch mit der maßgeblichen Berufsgenossenschaft Holz und Metall und diskutiert Neuerungen im Bereich Absaugtechnik.

“Der Fokus liegt in Zukunft ganz eindeutig auf der Punktabsaugung! Raumlüftungssysteme dürfen nur ergänzend eingesetzt werden.” KEMPER-Experte Manfred Könning

Zuletzt leitete er für die Überarbeitung der DGUV-Regel das Spiegelgremium mit 12 Herstellervertretern beim VDMA. Vorschläge und Kommentare aus diesen Sitzungen nahm er als Herstellerposition mit nach Hannover oder St. Augustin zu den Sitzungen der DGUV-Vertreter. So wurde der Schlussentwurf erarbeitet, den der DGUV-Grundsatzausschuss dann Ende Oktober verabschiedet hat. Anfang kommenden Jahres wird er in Papierform und als pdf-Datei zu beziehen sein.

Herr Könning, Sie kommen mit frischen Eindrücken von maßgeblichen Normungssitzungen zurück. Worauf müssen sich Betriebe einstellen?
Mitte November hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) den Schlussentwurf zur Aktualisierung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 528 (den aktuellen Stand von 2009 finden Sie hier) bis auf wenige Details inhaltlich freigegeben.  Die TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ konkretisiert die Forderungen der Gefahrstoffverordnung für diesen Bereich. Besonders an einer TRGS ist dabei Folgendes: nämlich die von ihr ausgehende Vermutungswirkung. Das heißt: Arbeitgeber sind gut beraten, sie eins zu eins umzusetzen. Denn nur dadurch erbringen sie den Beleg dafür, ihrer Verpflichtung zum Schutz der Arbeitnehmer nachgekommen zu sein. In der Praxis ist ihre Einhaltung damit verpflichtend. Sie ist auch der Maßstab, den die Berufsgenossenschaft bei ihren Betriebsbesuchen anlegt. Das übergeordnete Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die TRGS vermutlich im März 2020 im gemeinsamen Bundesministerialblatt veröffentlichen und damit in Kraft setzen.

Aber das war noch nicht das Einzige.
Nein, tatsächlich nicht. Parallel zur Aktualisierung der TRGS 528 wurde in vielen Sitzungen über mehr als drei Jahre eine neue DGUV-Regel entwickelt. Der entsprechende verantwortliche Ausschuss hat die DGUV-R 109-002 „Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen“ – viele kennen sie noch als die ehemalige BGR 121 (aktueller Stand von 2004 siehe hier) – neu konzipiert. Auch sie wurde jetzt vom zuständigen Gremium der DGUV freigegeben. Sie muss nur noch gesetzt und gedruckt werden. Dann gilt auch diese.

Hat dieses Zusammentreffen von offensichtlich für den Arbeitsschutz beim Schweißen relevanten Regelwerken aus Ihrer Sicht nun eine besondere Bedeutung?
Im deutschen Arbeitsschutzrecht unterscheiden wir unterhalb des Arbeitsschutzgesetzes die staatliche und die berufsgenossenschaftliche Seite. Auf der staatlichen Seite gilt für Gefährdungen durch Schweißrauche die Gefahrstoffverordnung und diese wird durch die TRGS 528 fürs Schweißen konkretisiert. Auf berufsgenossenschaftlicher Seite gibt es DGUV-Vorschriften und darunter die DGUV-Regeln. Inhaltlich decken sie etwas unterschiedliche Bereiche ab. Es gibt auch Experten, die in beiden Gremien mitgearbeitet haben, sodass sich die Regelwerke sehr gut ergänzen, kaum wiederholen und natürlich vor allem nicht widersprechen.

Welches Regelwerk wird denn mehr Einfluss haben?
Alleine vom Gesetzesrang her setzt die TRGS 528 die rechtlichen Vorgaben. Eine spezielle Regelung verdrängt immer eine allgemein gültige Regelung. Die TRGS 528 deckt nur den Bereich Schweißen ab und ist daher schon sehr speziell und gewichtig für unsere Branche. Sie regelt allerdings auch Dinge, die nicht direkt mit Lüftung oder Absaugung zu tun haben – zum Beispiel organisatorische oder hygienische Maßnahmen oder auch die arbeitsmedizinische Prävention. Die DGUV-R 109-002 trägt dagegen den Titel „Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen“ und gilt nicht nur für den metallverarbeitenden Bereich, sondern beispielsweise auch in der Bau- oder Holzindustrie. Sie gibt dabei neben den Vorgaben auch praktische Hinweise für deren Umsetzung. Wir haben auch einige technische Erklärungen eingebaut, die dem Betreiber helfen sollen, die Zusammenhänge zu verstehen und somit die Auswahl seiner Maßnahmen zielsicherer zu gestalten.

Welche Veränderungen werden die beiden Regelwerke denn konkret für die Betriebe bringen?
Um das kurz zu beantworten, sind beide Regelwerke und ihre Inhalte zu komplex. (Anm. d. Red.: Wir behandeln sie auf arbeitsschutz-schweissen.de in Kürze näher: Bleiben Sie hier mit unserer automatischen Benachrichtigung immer auf dem Laufenden.) Nur so viel an dieser Stelle: In die Aktualisierung beziehungsweise Neufassung beider Werke ist sehr viel angereichertes Know-how aus der Schweißrauchabsaugung der vergangenen Jahre eingeflossen. Wir sprechen hier nicht über eine Absenkung des allgemeinen Staubgrenzwertes oder gar von spezifischen Grenzwerten für bestimmte Gefahrstoffe wie etwa dem für Mangan. Diese spielen nur dahingehend eine Rolle, dass sich die Experten aus beiden Gremien gefragt haben: Wie können Betriebe diese einhalten? Bei den enthaltenen Handlungsanweisungen geht es daher um nichts Geringeres als die Frage: Wie können oder besser müssen Betriebe die Schweißrauchabsaugung der Zukunft gestalten?

Und zwar wie?
Der Fokus liegt in Zukunft ganz eindeutig auf der Punktabsaugung! Raumlüftungssysteme dürfen nur ergänzend eingesetzt werden. Das ist auch das, was die Berufsgenossenschaft und wir bei KEMPER seit Jahren bereits propagieren. Beim Schweißen gilt: Punktabsaugung first! Das heißt am Ende aber nicht, dass Raumlüftungssysteme nicht mehr wichtig sind. Im Gegenteil: Beide Regelwerke sagen aus, dass in vielen Fällen eine Kombination von Maßnahmen erforderlich sein kann – dass also die Punktabsaugung noch durch eine Raumlüftung unterstützt wird, da auch bei der Punktabsaugung die Rauche in der Regel nicht vollständig erfasst werden.

Herr Könning, danke für die Einordnung der neuen Beschlüsse aus erster Hand. Wir sind gespannt, was da in Kürze auf die Betriebe zukommen wird.

Was die Aktualisierung der TRGS 528 sowie die Neufassung der DGUV-R 109-002 für Betriebe bedeutet, lesen Sie ab 2020 auf www.arbeitsschutz-schweissen.de. Tragen Sie sich in unsere automatische Benachrichtigung ein und bleiben Sie immer auf dem neuesten Stand.

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