Die neue TRGS 504: Warum sie wichtig für Schweißer ist

Die TRGS 504 konkretisiert bestehende Verbandsvorgaben für den Umgang mit A-Staub und E-Staub auf einer verbindlicheren Rechtsebene.

Die neue TRGS 504 ist das Regelwerk für den Arbeitsschutz beim Schweißen. Unter dem Titel „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“ verleiht diese Technische Regel für Gefahrstoffe seit Ende Juli offiziell bestehenden Normen oder Merkblättern unterschiedlicher Verbände eine neue Verbindlichkeit. Schweißer finden hier in vielen Fällen des Arbeitsschutzes sinnvolle Konkretisierungen.

DIN-, EN- oder ISO-Normen, dazu VDI-Richtlinien, DVS-Merkblätter oder VDMA-Einheitsblätter: Es scheint so, als ob es zum Thema Arbeitsschutz beim Schweißen Regelwerke wie Sand am Meer geben würde. Und jetzt noch eine neue TRGS? Wo soll das noch hinführen, mag man sich als Schweißer im Regeldickicht fragen?

Neue TRGS 504 konkretisiert bestehende Verordnungen

Jeder Verband hat da seinen eigenen Schwerpunkt, beleuchtet den Kampf gegen Schweißrauch von einer anderen Seite. Doch diese Regelwerke sind erst einmal Wegweiser für die tägliche Arbeit für Schweißer, werden sie doch vom Verband selbst und nicht vom Gesetzgeber herausgegeben. Sie dienen als Leitfaden. Bei den Technischen Regeln (eine Übersicht über alle Technischen Regeln für Gefahrstoffe finden Sie hier) ist das anders. Diese gibt der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS – bestehend aus Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, der Gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren Sachverständigen) heraus.

Mit der neuen TRGS 504 schafft dieser nun eine verbindliche Vorgabe und trifft mit dem Thema „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A-und E-Staub“ den Kern des Aufgabenbereichs von Schweißbetrieben. Die Regeln, die Schweißer bisher aus den Regelwerken der Verbände kennen, gelangen auf eine neue, eine höhere Ebene. Das soll kein alter Wein in neuen Schläuchen sein. Vielmehr konkretisiert die neue TRGS Themen, die bisher nicht klar formuliert waren.

Für den richtigen Umgang mit Absauggeräten

Im Fokus der neuen Regel stehen dabei:

  • Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen
  • Übergangsweise Beibehaltung des alten Staubgrenzwertes für alveolengängige Stäube bei 3 anstatt heute 1,25 mg/m³: Voraussetzungen und Vorgehen
  • Rangfolge der Schutzmaßnahmen
  • Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen: Das bedeutet nicht nur eine jährliche Kontrolle von Absauggeräten oder Absauganlagen und der dazugehörigen Filtertechnik, sondern auch die Überwachung der Hallenluft
  • Zu guter Letzt werden auch die Ausführungen zur Arbeitsmedizinischen Prävention in einer großen Detailtiefe dargestellt

Ein Blick in die TRGS 504 jedenfalls lohnt sich. Denn wer sich an die Vorgaben hält, kann sicher gehen, dass er auch in möglichen Arbeitsgerichtsverfahren nichts zu befürchten hat. Die TRGS ist zwar nicht rechtsverbindlich, allerdings können Arbeitgeber davon ausgehen, dass sie die entsprechenden Anforderungen der Verordnung, wie die Gefahrstoffverordnung, die die TRGS hier in einem bestimmten Bereich konkretisiert, erfüllen. Andererseits: Wählt ein Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für seine Beschäftigten erreichen – dies muss er dann aber zwingend nachweisen.

TRGS gültig für E- und A-Staub

Die neue TRGS gilt übrigens für alle einatembaren und alveolengängigen Stäube, für die es keine speziellen Regelungen gibt – z. B. wenn sie toxisch oder krebserregend sind. Auch dadurch erhält die TRGS für die Metallbearbeitung wie Schweißen oder auch verwandte Verfahren wie Schneiden, Polieren oder Schleifen eine hohe Relevanz. Solche Stäube entstehen nämlich permanent bei der Arbeit.

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