20 Jahre Arbeitsschutzgesetz: für mehr Sicherheit am Arbeitsplatz

Arbeitsschutzgesetz

Von den einen geliebt, von den anderen als Bürokratiemonster verachtet, doch eines steht fest: Erstmals systematisierte das Arbeitsschutzgesetz Maßnahmen zur Sicherheit am Arbeitsplatz für alle Branchen – so auch beim Schweißen und den verwandten Verfahren. Herzstück ist bis heute die Gefährdungsbeurteilung.

Das Arbeitsschutzgesetz (eigentlich Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit) schuf 1996 erstmals ein einheitliches Arbeitsschutzrecht, das für nahezu alle Tätigkeitsbereiche und Beschäftigten in Deutschland galt und bis heute gilt. Unter anderem verpflichtete das Gesetz Arbeitgeber dazu, die Gefährdungen in ihrem Betrieb zu beurteilen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und in einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Die Dokumentationspflichten sind vielen Arbeitgebern vor allem in kleineren Betrieben mit eingeschränkten Ressourcen ein Dorn im Auge. Früher hatte der Arbeitsschutz den Ruf einer bürokratischen Last. Doch diese Herangehensweise prägt seit Inkrafttreten in Deutschland den Schutz von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

Für mehr Sicherheit beim Schweißen: das Arbeitsschutzgesetz.Mentalitätswandel durch das Arbeitsschutzgesetz

„Wie kaum eine andere Maßnahme hat dieses Gesetz einen Mentalitätswandel in Sachen Arbeitsschutz befördert“, erklärt der stellvertretende Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Dr. Walter Eichendorf. „Doch je mehr sich die Betriebe damit auseinandergesetzt haben, welche Gefahren durch die Arbeit entstehen können, umso mehr wurde ihnen klar, welches Potenzial für Produktivität und Arbeitszufriedenheit darin liegt.“

Konkret verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz die Arbeitgeber, die Gefährdungen zu beschreiben, die mit den Arbeitsabläufen in seinem Betrieb verbunden sind. Das sind bezogen auf das Schweißen zum Beispiel die Gefahrstoffe im Schweißrauch, die bei der Metallverarbeitung entstehen, aber eben auch solche wie Lärm, UV-Strahlen, Hitze oder Schweißspritzer. Sind die Gefährdungen dokumentiert, müssen Betriebe anschließend die Maßnahmen festhalten, die die Beschäftigten vor den Gefahren schützen oder die Belastung zumindest minimieren. Wie genau eine Gefährdungsbeurteilung angelegt sein soll, führt das Gesetz nicht aus. Die gesetzliche Unfallversicherung hat deshalb zahlreiche, branchenspezifische Handlungshilfen und Online-Tools entwickelt.

Gefährdungsbeurteilung für eine systematische Sicherheit

Wie in der Gefährdungsbeurteilung vorzugehen ist, hat der Verband deutscher Anlagen- und Maschinenbauer hinsichtlich der Gefahrstoffe in der Broschüre Schweißen ohne Rauch aufgelistet. Betriebe müssen Folgendes ermitteln:

  1. Informationen über Zusammensetzung des Schweißrauchs
  2. Gesundheitsgefährdende Eigenschaften der enthaltenen Gefahrenstoffe
  3. Gefährdungsklasse in Abhängigkeit zum Verfahren
  4. Arbeitsbedingungen hinsichtlich räumlicher Gegebenheiten und Körperhaltung
  5. Gesamtbeurteilung der Gefährdung aus den Punkten 3 und 4

Auf der Gefährdungsbeurteilung basieren daneben die konkreten Verordnungen – hinsichtlich Schweißrauch hat die Gefahrstoffverordnung eine hohe Relevanz. Diese wiederum konkretisieren die Technischen Regeln für Gefahrstoffe. Das Arbeitsschutzgesetz sagt zudem, dass Kosten des Arbeitsschutzes nicht auf Arbeitnehmer abgewälzt werden dürfen. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, dem Arbeitnehmer regelmäßig zu gestatten, sich arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.

Unterweisung über den richtigen Arbeitsschutz

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten darüber hinaus über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst laut Gesetz dabei Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oderMaßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung: Punktabsaugung. den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden – übrigens auch bei Leiharbeitern.

Aber auch die Mitarbeiter haben Pflichten. Sie müssen gemäß der Unterweisung für ihre eigene Sicherheit sorgen. Sie haben darüber hinaus die Pflicht, ihrem Arbeitgeber unverzüglich Gefahren zu melden. Andernfalls können sie auch Vorschläge zum Arbeitsschutz unterbreiten. Erhöhen diese den Gesundheitsschutz in einem erforderlichen Maß und die Arbeitgeber kommen einem Vorschlag nicht nach, dürfen Arbeitnehmer sich bei der zuständigen Behörde beschweren. Diese wiederum ist befugt, im Einzelfall anzuordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben.

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